Personalwesen
Fortbildung und Wegstreckenentschädigung
Bitte beachten Sie, dass die Fahrtkosten gemäß § 3 Absatz 5 Landesreisekostengesetz max. 6 Monate rückwirkend ausgezahlt
werden können. Ältere Forderungen können nicht berücksichtigt werden. Entscheidend für den Bemessungszeitraum
ist das Datum des Einganges Ihres Antrages bei der Verrechnungsstelle (Eingangsstempel der Verrechnungsstelle).
Aktuelle Vordrucke können Sie auch auf der Homepage oder im Intranet der Erzdiözese Freiburg abrufen:




